Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Institut für niederdeutsche Sprache e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
§ 2
Zweck
Der Verein errichtet, unterhält und betreibt ein Institut für niederdeutsche Sprache. Das Institut ist als eine auf wissenschaftlicher Grundlage arbeitende Zentralstelle anzulegen und erfüllt folgende Aufgaben:
- Sammlung, Ordnung und wissenschaftliche Analyse von niederdeutschen Sprachzeugnissen mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwart,
- Aufbereitung der Arbeitsergebnisse für die Öffentlichkeit,
- Koordination und Unterstützung aller Bemühungen um die niederdeutsche Sprache einschließlich des Spracherwerbs,
- Kontaktpflege mit ähnlichen Institutionen, auch außerhalb der Staatsgrenzen.
Der Verein fördert dadurch wissenschaftliche Zwecke. Er dient damit zugleich der Erziehung und Volksbildung sowie der Völkerverständigung. Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
§ 3
Ausschließlichkeit des Vereinszwecks
Der Verein erstrebt keinen Gewinn und darf andere als die gemeinnützigen im § 2 genannten Zwecke nicht verfolgen. Etwa anfallende Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Den Mitgliedern steht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins kein Anspruch am Vereinsvermögen zu. Vorstandsmitgliedern, auch Rechnungsprüfern dürfen keine Vergütungen gezahlt werden. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengemeinschaften werden, wenn zu erwarten steht, dass sie den Vereinszweck fördern werden.
Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand erworben.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden; er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Der Ausschluss setzt vereinsschädigendes Verhalten voraus. Er darf nur erfolgen aufgrund eines vom Beirat empfohlenen, mit Dreiviertel-Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
der Beirat
und der oder die Geschäftsführer.
§ 6
Beiträge
Die Höhe der jeweils im Januar fälligen Jahresbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie fasst die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Beschlüsse. Sie ist ferner zuständig für
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- die Wahl der Mitglieder des Beirates,
- die Wahl von Kassenprüfern,
- die Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge,
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Änderung der Satzung.
2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Der Vorstand hat sie darüber hinaus jederzeit auf Verlangen des Beirates oder eines Fünftels aller Mitglieder einzuberufen.
3. Zu der Mitgliederversammlung ist mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
4. Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend etwas anderes vorschreiben.
5. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der zu der Versammlung erschienenen Mitglieder. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins wird nur wirksam, wenn ihm Dreiviertel aller Mitglieder zugestimmt haben.
6. Die Versammlungsbeschlüsse sind von einem Protokollführer zu protokollieren. Den Protokollführer bestimmt der Vorsitzende zu Beginn der Mitgliederversammlung. Die protokollierten Beschlüsse bedürfen der Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden.
7. Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden, ersatzweise durch seinen Stellvertreter geleitet.
§ 8
Beirat
1. Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins und gibt Anregungen für Arbeitsvorhaben des Instituts. Er kann allen Vereinsorganen Empfehlungen vorlegen. Der Vorstand hat den Beirat vor wichtigen Entscheidungen der Vereinsorgane zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2. Der Beirat besteht aus höchstens 20 ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Mitglieder des Beirates vorläufig bestellen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist die Aufnahme dieses Beiratsmitgliedes dann zur Wahl zu stellen.
3. In den Beirat können berufen werden
- Vertreter der Gebietskörperschaften,
- Vertreter der Wissenschaft,
- Vertreter der Landschaftsverbände, Heimatverbände, Bühnenbünde und ähnlicher Vereinigungen,
- Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen,
- weitere im Sinne des Vereinszwecks tätige Persönlichkeiten.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar
dem ersten Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer und
einem Beisitzer.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten - jeder allein - den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Vorstandsmitglied bleibt in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit ein weiteres beratendes Mitglied berufen.
§ 10
Geschäftsführung
1. Die hauptamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter bilden die Geschäftsführung des Instituts.
2. Der Vorstand bestellt aus dem Kreise der hauptamtlichen wissenschaft-lichen Mitarbeiter jährlich wechselnd einen Sprecher für die Leitung des Instituts.
3. Dieser leitet das Institut im Benehmen mit seinen Kollegen nach den Richtlinien des Vorstands, der auch die Vertretungsbefugnis in der Geschäftsführung regelt. Die Vertretungsbefugnis kann auf alle Rechtsgeschäfte, die die Leitung des Instituts gewöhnlich mit sich bringt, erstreckt werden.
4. Der Sprecher hat von allen Maßnahmen, die sich nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung des Instituts darstellen, die Einwilligung des Vorstandes einzuholen. Insbesondere bedarf der Sprecher der vorherigen Zustimmung des Vorstandes
- bei der Aufnahme von Krediten,
- bei der Bestellung von Hypotheken, Grundschulden oder sonstigen dinglichen Belastungen,
- bei der Eingehung von Bürgschaften, Garantieversprechen und Verbindlichkeiten ähnlicher Art,
- beim Abschluss aller verpflichtenden Verträge.
§ 11
Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall ihres in § 2 genannten Zweckes wird das etwaige Vereinsvermögen übertragen auf den Verein für Niederdeutsche Sprachforschung Hamburg, der hierbei zu verpflichten ist, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Zweckes von § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Bremen, den 24. November 2005